Gültig ab 01.10.2022
AGB
§ 1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Alle von uns abgegebenen Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
§ 3
3.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen bzw. Liefertermine
keine Fixgeschäfte dar. In Verzug kommen wir nur, wenn auch die vom
Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage)
erfolglos verstrichen ist.
3.2 In Fällen, in denen uns die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschwert oder unmöglich ist, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder
die Lieferungs- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dies gilt insbesondere bei Behinderungen bei der Rohwarenbeschaffung, bei
Betriebsstörungen jeglicher Art, Vernichtung der Roh- oder Fertigware durch
Brand oder durch sonstige Ereignisse, Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung,
anormalen Verteuerungen bei Hilfsstoffen, Energiemangel, Streiks,
Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
jeglicher Art, Personalmangel, Kriegs- und Belagerungszuständen, Krawallen,
Sturm, Eistreiben, völligen oder teilweisen Missernten, anormaler Trockenheit oder
anhaltenden Regenfällen, Krankheiten in den Gewächsen, Ungezieferplagen,
Anbaubeschränkungen und ähnlichen Ereignissen. Der Vertragsschluss erfolgt
unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer, sofern die Versäumnisse der Zulieferer nicht von uns zu
vertreten sind. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Unabhängig
von den vorstehenden Bedingungen sind wir in allen Fällen berechtigt, Teilleistungen
zu erbringen.
3.3 Alle unsere Artikel sind nach den geltenden
lebensmittelrechtlichen Gesetzen und Vorschriften hergestellt und entsprechend
auf den Gebinden deklariert. Nach Übergabe der Ware trägt der Käufer die Verantwortung
für die Deklarierung, Lagerung und den Zustand der Ware.
3.4 Sämtliche Paletten und Emballagen sind Leihgebinde und müssen entweder getauscht bzw. zurückgegeben werden. Wir nehmen nur Paletten derselben Sorte, derselben Abmessungen und derselben Qualität - wie geliefert - zurück, wobei die Qualitätsbeurteilung bei uns liegt. Insofern die Paletten nicht regelmäßig getauscht werden und unser Abnehmer mit dem Austausch der Paletten in Rückstand gerät, haben wir das Recht, nach Ablauf einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, die dann noch nicht zurückgeführten Paletten zum Neubeschaffungspreis in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits gebrauchte Paletten gehandelt hat.
§ 4
4.1 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
4.2 Bei jeder Anlieferung durch uns oder unsere Beauftragten hat
der Kunde die Ware unverzüglich in Gegenwart des Fahrers auf Mängel oder
Minderleistung zu untersuchen und uns sofort per Telefon, Telefax oder E-Mail
den Reklamationsgrund in angemessener Beschreibung mitzuteilen. Der Käufer hat
die beanstandeten Produkte temperaturgerecht zu lagern. Spätere Reklamationen
von offenkundigen Mängeln werden nicht berücksichtigt.
4.3 Unabhängig hiervon
bleibt der Käufer aber stets verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu
informieren, wenn er Tatsachen erkennt, die die lebensmittelrechtliche
Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt. Dies gilt auch dann,
wenn die von uns gelieferte Ware vom Käufer bereits in Verkehr gebracht worden
ist. In jedem Fall der Beanstandung haben wir das Recht, die Ware durch einen
Sachverständigen untersuchen zu lassen. Besteht die Beanstandung zu Recht,
gehen die Sachverständigenkosten zu unseren Lasten, andernfalls zu Lasten des
Kunden.
4.4 Im Falle berechtigter Beanstandung hat unser Kunde, sofern er
Unternehmer ist, nach unserer Wahl das Recht auf Ersatzlieferung oder
Kaufpreisminderung. Alle weiteren Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche
jedweder Art, also nicht nur wegen Mängeln, Minderleistungen oder Schlechterfüllung,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns mindestens grobes Verschulden
vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
4.5 Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die
Haftung auf die typischen vorhersehbaren Schäden, max. auf 1 Mio.€ beschränkt.
4.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit die Haftung nicht auf vorsätzlichem Handeln beruht.
§ 5
5.1 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in
wöchentlichen oder monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des
Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des
Kaufpreises der rückständigen Menge.
5.2 Daneben haben wir im Fall der
Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl
entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware
auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden
nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind
wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig
verweigert.
5.3 Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt
dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen
der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf
restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere
Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn
der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei
unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto
maßgeblich.
6.2 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte
die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen
oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt,
den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die
Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
6.3 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder
Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung
von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort -
ohne weitere Mahnung - alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen
und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht,
noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt
wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Wir holen regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in
bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, eine
Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln
wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei
und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit
eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in
jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits
von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies
gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten
Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4
VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen
im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren
vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern
usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die
allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie,
Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von
uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den
obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen
in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die
Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher
anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung
nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so
lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus
früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des §
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und
normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder
zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug
befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es
besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung
oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in
dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns
gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten
entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue
Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres
Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung
oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit
unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist
verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer
und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von
der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das
Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen
Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware
- auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber
zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware
- auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet,
beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde
dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu
machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten,
und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe
aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das
SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält
der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor
dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der
einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How
sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und
somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und
Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass
die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit
welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.
§ 5
5.1 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in
wöchentlichen oder monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des
Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des
Kaufpreises der rückständigen Menge.
5.2 Daneben haben wir im Fall der
Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl
entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware
auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden
nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind
wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig
verweigert.
5.3 Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere
Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn
der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei
unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto
maßgeblich.
6.2 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte
die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen
oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt,
den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die
Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
6.3 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder
Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung
von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort -
ohne weitere Mahnung - alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen
und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht,
noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt
wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Wir holen regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in
bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, eine
Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln
wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei
und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit
eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in
jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits
von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies
gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten
Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4
VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen
im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren
vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern
usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die
allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie,
Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von
uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den
obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen
in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die
Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher
anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung
nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so
lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus
früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des §
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und
normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder
zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug
befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es
besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung
oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in
dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns
gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten
entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue
Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres
Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung
oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit
unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist
verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer
und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von
der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das
Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen
Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware
- auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber
zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware
- auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet,
beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde
dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu
machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten,
und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe
aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das
SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält
der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor
dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der
einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How
sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und
somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und
Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass
die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit
welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere
Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn
der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei
unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto
maßgeblich.
6.2 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
6.3 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt
wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Wir holen regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in
jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits
von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies
gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten
Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4
VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen
im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren
vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern
usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die
allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie,
Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von
uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den
obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen
in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die
Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher
anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung
nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so
lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus
früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des §
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und
normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder
zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug
befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es
besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung
oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in
dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns
gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten
entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue
Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres
Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung
oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit
unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist
verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer
und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von
der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das
Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen
Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware
- auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber
zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware
- auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet,
beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde
dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu
machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten,
und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe
aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das
SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält
der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor
dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der
einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How
sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und
somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und
Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass
die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit
welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in
jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits
von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf seine Kosten zu übernehmen. Dies
gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten
Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern
usw. verändern, können diese Veränderungen
zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so
lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus
früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des §
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und
normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder
zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug
befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es
besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung
oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in
dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns
gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten
entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue
Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres
Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung
oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit
unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist
verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer
und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von
der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das
Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen
Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst
einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift- verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und
Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass
die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit
welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht
wird.