Bei der Meldung von Verstößen gegen Verhaltensweisen erhält die dafür vorgesehene Abteilung (bspw. Revision, Compliance sowie ggf. involvierte Konzernunternehmen) die personenbezogenen Daten zur weiteren internen Verarbeitung.
Bitte beachten Sie, dass gem. Art. 14 DSGVO innerhalb eines Monats nach der Meldung von Missständen ohne Kenntnis der betroffenen Person, diese gegebenenfalls unter Preisgabe der Identität des Hinweisgebers informiert werden muss.
Eine Weitergabe und die Verarbeitung der Daten an einen Mitarbeiter in dem von der Meldung betroffenen Unternehmen, soweit dies zur Aufklärung erforderlich ist, bedarf der vorherigen Einwilligung des Hinweisgebers. Wir weisen darauf hin, dass im Fall dieser Einwilligung der Empfänger gem. Art 14 DSGVO verpflichtet sein kann, den von der Meldung Betroffenen einen Monat nach Kenntniserlangung auch von der Identität des Hinweisgebers zu informieren, spätestens jedoch, wenn diese Unterrichtung eine wirksame Untersuchung des Vorwurfs oder die Sammlung der erforderlichen Beweise nicht gefährden würde. Wenn ein Hinweisgeber eine Einwilligung zur Offenlegung seiner Identität erteilt, kann er diese gem. Art. 7 Abs. 2 DS-GVO bis zu einem Monat nach erfolgter Meldung widerrufen.
Eine Beschlagnahmefreiheit kann nicht zugesichert werden. Mit Beschluss Landgerichts Bochum vom 16.03.2016 wurde ausdrücklich eine Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Erforschung der Identität eines Hinweisgebers zugelassen.