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Gesetzliche Grundlagen

Verpflichtung zum Angebot von Mehrwegalternative für to-go und take-away im neuen Verpackungsgesetz ab 01.01.2023.


Das neue Verpackungsgesetz sieht in § 33 VerpackG vor, dass dem Verbraucher (m/w/d) zukünftig zumindest die Wahlmöglichkeit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung für den to-go- oder take-away Bereich eingeräumt werden muss. Das Gesetz enthält darüber hinaus die Anweisung, dass Verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder –schilder auf diese Auswahlmöglichkeit hinzuweisen sind.

Wer muss die Mehrwegpflicht einhalten?

Die Verpflichtung zum Angebot einer Mehrwegalternative richtet sich an „Letztvertreiber (m/w/d)“ von Lebensmittelverpackungen und Bechern aus Einwegplastik, also an all jene, die mit Essen oder Getränke befüllte To-go- oder Take-away-Behältnisse an Verbraucher (m/w/d) verkaufen. Dies sind regelmäßig Gastronomiebetriebe wie Cafés, Restaurants oder Bistros, aber auch Cateringfirmen.

Erleichterung der Mehrwegpflicht für kleine Betriebe

Eine Ausnahme sieht das Gesetz in § 34 VerpackG aber für kleine Unternehmen wie beispielsweise Imbisse oder Kioske vor, in denen insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte (m/w/d) tätig sind und deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Solche Betriebe (m/w/d) werden von der Mehrwegangebotspflicht insoweit ausgenommen, als sie nicht dazu verpflichtet werden, ihren Kunden Mehrwegalternativen anzubieten. Die „Mehrwegpflicht“ reduziert sich in diesem Fall vielmehr auf die Einräumung der Möglichkeit, Speisen und Getränke in vom Kunden (m/w/d) mitgebrachte Dosen und Becher abzufüllen. Auf diese Alternative müssen die Betriebe aber deutlich hinweisen.

Vorsicht: Mehrwegalternative darf nicht teurer sein

Zu beachten ist schließlich auch, dass die Mehrwegalternative nicht teuer sein darf als die Einwegoption. Sie darf insgesamt nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante – so jedenfalls die Bestimmung im Verpackungsgesetz. Damit stellt das Gesetz also klar, dass die Mehrwegalternative zwingend als gleichwertige Option zur Einwegverpackung zur Verfügung gestellt werden muss.

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